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Exequatur Schweiz

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Einleitung Exequatur: Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile

Rechtsgebiet:
Exequatur Schweiz
Stichworte:
Anerkennung ausländischer Urteile, Exequatur, Vollstreckung ausländischer Urteile
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzliche Fragestellungen zur Exequatur

Wer ein Urteil in einem Staat erwirkt und dieses in einem anderen Staat durchsetzen möchte sieht sich mit einer Vielzahl von Fragen konfrontiert, wie z.B. folgende:

  • Muss der andere Staat den Entscheid anerkennen und durchsetzen obwohl er Entscheid unter Beachtung einer von dessen Inland abweichenden ausländischen Gesetzgebung in materieller und formeller Hinsicht ergangen ist?
  • Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit ein Entscheid in einem anderen Staat vollstreckt werden kann?
  • Wer ist zur Aufstellung der Anerkennungsvoraussetzungen zuständig?
  • Wie ist vorzugehen?

Ausgangslage der Exequatur

Der souveräne Staat kümmert sich auf seinem Territorium weitgehend  selbständig und hoheitlich um die Rechtspflege. Kein Staat ist daher verpflichtet fremde Entscheidungen von ausländischen Gerichten und Behörden  anzuerkennen und auf seinem Territorium durchzusetzen. Die Voraussetzungen, unter denen ein souveräner Staat bereit ist, ein ausländisches Urteil anzuerkennen, bestimmt jeder Staat selbständig. Werden die geforderten Voraussetzungen  erfüllt, so wird der ausländische Entscheid im Inland anerkannt. Dies bedeutet, dass der anerkennende Staat  die Wirkungen des ausländischen Entscheides im Inland so behandelt, als wäre diese Entscheidung von einem inländischen Gericht ergangen. Der anerkennende Staat kann die Bedingungen, welche er für die Anerkennung eines ausländischen Entscheids aufstellt von diversen Faktoren (z.B. von der Herkunft des Entscheides) abhängig machen.

In der Schweiz wird grob gerastert zwischen der Herkunft eines Entscheids aus dem eurointernationalen und dem internationalen Raum unterschieden. Sowohl das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG), wie auch das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das sog. „Lugano – Übereinkommen“ (LugÜ) sehen die Anerkennung ausländischer Urteile in der Schweiz, gemäss dem Grundsatz „favor recognitionis“ als Regelfall vor.

Diese Website erläutert die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in der Schweiz in den Grundzügen.

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