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Exequatur Schweiz

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Verfahren beim ausschliesslich auf Geldleistung gerichteten Entscheid

Rechtsgebiet:
Exequatur Schweiz
Stichworte:
Anerkennung ausländischer Urteile, Exequatur, Vollstreckung ausländischer Urteile
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung der Betreibung

Geldforderungen, die sich durch einen Rechtsöffnungstitel (schriftlicher Nachweis des Bestehens der Geldschuld) nachweisen lassen, können auf dem vereinfachten Weg der Betreibung erfolgreich geltend gemacht werden. Ein ausländischer Entscheid berechtigt gemäss Art. 80 SchKG zur definitiven Rechtsöffnung, d.h. dem Schuldner bleiben nur wenige formelle aber keine Materiellen Einreden gegen die Zwangsvollstreckung mehr. Durch die Anerkennung eines ausländischen Entscheids, erstreckt sich dessen Wirkung auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung ins schweizerische Inland. Auch ein ausländischer Entscheid kann damit durch seine Anerkennung zu einem definitiven Rechtsöffnungstitel werden. Der erste Schritt zur Vollstreckung ist deswegen die Einleitung des Betreibungsbegehrens. Darauf folgt in der Regel der Rechtsvorschlag des Schuldners, worauf es zum sogenannten Rechtsöffnungsverfahren kommt.

Rechtsöffnungsverfahren

Das Rechtsöffnungsverfahren dient dazu, die vom Gläubiger in Betreibung gesetzte Forderung summarisch auf ihre Begründetheit hin zu prüfen. Geht es um einen ausländischen Entscheid, kann in diesem Verfahrensstadium zusammen mit dem Begehren auf Rechtsöffnung auch der Antrag auf Anerkennung des Entscheids gestellt werden, um die definitive Rechtsöffnung gewährt zu erhalten. Eine provisorische Rechtsöffnung kann möglicherweise auch ohne besonderes Anerkennungsverfahren erlangt werden. Die Anerkennung im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens ist kostengünstiger als im Rahmen eines eigenständigen Exequaturverfahrens. Der Annerkennungsentscheid wird vorfrageweise zum   Rechtsöffnungsentscheid gefällt. Sofern es sich um eine Anerkennung nach LugÜ handelt stehen dem Schuldner, um Art. 34 LugÜ gerecht zu werden nach der Zürcher Praxis erst im nachfolgend gewährten Rekurs (§ 272 Ziff. 3 ZPO) Einreden und Einwendungen gegen die Anerkennung zu.

Exequaturverfahren

Der ausländische Entscheid kann innerhalb eines eigenständigen Verfahrens zur Anerkennung gebracht werden. Dieses Verfahren ist jedoch kostenintensiver, weil es nicht von den vereinfachten Gebühren im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens profitiert. Zudem macht es grundsätzlich nur Sinn für Entscheidungen, die nicht auf Geldleistung gerichtet sind (z.B. Feststellungsurteile bei Persönlichkeitsverletzungen).


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